Das Landgericht Saarbrücken hat in seinem Urteil vom 24.09.2010 für Recht befunden, dass der Geschädigte für die Beseitigung eines Kleinschadens auch dann die „Smart-Repair“Methoden akzeptieren muss, wenn seine Markenwerkstatt diese Reparaturform nicht anbietet und der Geschädigte keine durchgreifenden Gründe für die Unzumutbarkeit vorbringen kann.
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