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Werbeanhänger im öffentlichen Verkehrsraum ? Kein Abmahngrund
Das Abstellen eines Kraftfahrzeuganhängers mit Werbeschildern im öffentlichen Verkehrsraum ist nicht wettbewerbswidrig. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH; Az.: I ZR 250/03) hervor. Nach dieser Entscheidung sollen Abmahnungen von Mitbewerbern oder Wettbewerbsvereinen gegen Betriebe, die diese Werbemaßnahme einsetzen, der Vergangenheit angehören. Dennoch gilt zu beachten: Je nach Landesrecht kann eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich sein. Ist diese nicht vorhanden kann eine Ordnungswidrigkeit vorliegen.
Nach dem Urteil dürfen Unternehmen einen mit Werbeschildern bestückten Kfz-Anhänger beispielsweise am Randstreifen der Fahrbahn abstellen, ohne gegen das Wettbewerbsrecht zu verstoßen. Dies gilt auch dann, wenn keine ? eventuell nach Landesrecht erforderliche ? Sondernutzungserlaubnis vorliegt. Diese Vorschriften stellen nach Auffassung des BGH keine Marktverhaltensregeln dar, sondern sichern den Schutz der Allgemeinheit bei der Nutzung einer öffentlichen Straße. Auch eine unzumutbare Belästigung durch Werbeanhänger liege nicht vor, hieß es.


