Die Ausbildung zum Maler und Lackierer in einem „Anlernverhältnis“ durchzuführen, ist unzulässig. Trotzdem eingegangene „Anlernverhältnisse“ sind für den Zeitraum ihrer Durchführung wie ein reguläres Arbeitsverhältnis zu behandeln. Diese Entscheidung traf nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) (Az.: 3 AZR 317/08).
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