Durch das Ankündigungserfordernis für Modernisierungsmaßnahmen gem. § 554 BGB wird nicht verlangt, dass jede Einzelheit der beabsichtigten Maßnahmen in der Ankündigung beschrieben und jede Auswirkung mitgeteilt wird. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Dies sollte die energetische Gebäudesanierung und Modernisierung für Hauseigentümer nun noch attraktiver machen.
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