[27.01.2010] Bei den Klauseln in Mietverträgen zu Schönheitsreparaturen ist ein Ende der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht abzusehen. Jüngst wurde entschieden: Eine in einem Wohnraummietvertrag enthaltene Farbvorgabe für den Innenanstrich der Türen und Fenster benachteiligt den Mieter unangemessen. Die unzulässige Farbvorgabe führt zur Unwirksamkeit der Abwälzung der Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen schlechthin.
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