[17.08.2010] Mit der letzten HwO Novelle wurden die Möglichkeiten zur Erlangung einer Ausnahmebewilligung, um ohne Meisterbrief ein Handwerk nach Anlage A HwO auszuüben, erleichtert.
Nach der sog. „Altgesellenregelung“ kann eine Ausübungsberechtigung erlangt werden, wenn eine Gesellenprüfung für den Anlage A Beruf vorliegt, eine Tätigkeit in dem Beruf über mindestens 6 Jahre nachgewiesen wurde, bei mindestens 4 Jahre in „leitender Stellung“. Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen hat jetzt die Anforderungen an den Nachweis der leitenden Stellung präzisiert.
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