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EU - Dienstleistungsrichtlinie verabschiedet
Nach fast zweijähriger politischer Kontroverse hat das Europaparlament die EU - Dienstleistungsrichtlinie verabschiedet. Voraussichtlich wird der Richtlinientext noch in diesem Jahr im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Richtlinie tritt einen Tag nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft, so dass ab diesem Zeitpunkt die Umsetzungsfrist zu laufen beginnt.
Kein EU-Gesetzgebungsverfahren hat Akzeptanzprobleme bei der derzeitigen Ausrichtung der Binnenmarktstrategie der EU-Kommission so augenscheinlich zu Tage treten lassen, wie die Dienstleistungsrichtlinie.
Positive Bewertung im Handwerk
Präsident Jürgen Hinz, der zugleich Präsident der Internationalen Malerunion UNIEP ist, begrüßte den gefunden Kompromiss: "Im europäischen Wirtschaftsraum wird die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen erleichtert, ohne die unterschiedlichen Sozial- und Arbeitsbedingungen und vorhandene, historisch gewachsene Strukturen in den einzelnen Ländern außer Acht zu lassen. Insbesondere der Verzicht auf das Herkunftslandprinzip kommt den Interessen unserer Betriebe entgegen"
Aus Sicht des Handwerks lässt sich insgesamt eine positive Bilanz ziehen. Als Beispiel in der Diskussion wurde der Malermeister aus Aachen genannt, der bei einem Auftrag in Belgien seine Leiter und Materialien nur mitnehmen konnte, wenn er zuvor eine Genehmigung beantragt hatte. Dies soll nun ein Ende haben.
Folgende Punkte konnten erreicht werden:
1. Stärkere Konturierung des Anwendungsbereiches
Im ursprünglichen Kommissionsentwurf bestanden Überschneidungen des Anwendungsbereiches der Dienstleistungsrichtlinie zu anderen Materien, namentlich den Regelungen zur Anerkennung von Berufsqualifikationen und zum internationalen Privatrecht, sowie zum Arbeits- und Tarifrecht. Diese sind beseitigt worden. Auch das Verhältnis zur Entsenderichtlinie wurde klarer formuliert. Ein befürchtetes Lohndumping konnte damit verhindert werden.
2. Abkehr vom Herkunftslandprinzip
Kernelement des ursprünglichen Kommissionsentwurfs war das in Artikel 16 verankerte Herkunftslandprinzip. Inhaltlich sowie begrifflich wurde dieses Konzept im Gesetzgebungsverfahren zugunsten einer Regelung aufgegeben, die sich an der Bestimmung des EG-Vertrags zur Dienstleistungsfreiheit (Artikel 49 EG) orientiert. Dies entspricht dem Vorschlag des Handwerks und verhindert, dass ein ausländischer Anbieter in Deutschland lediglich die völlig unterschiedlichen Sozial- und Rechtsbedingungen, wie beispielsweise bei der Gewährleistung, anwenden darf.
In den zuvor stark geführten politischen Debatten hatten sich der Zentralverband des Deutschen Handwerks, die UNIEP, der Hauptverband Farbe Gestaltung Bautenschutz und eine Vielzahl der Handwerksorganisationen mit zahlreichen Aktivitäten eingebracht und die Interessen des Handwerks vertreten.



