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Gerichtshof billigt Entsendegesetz

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat das deutsche Arbeitnehmer-Entsendegesetz im Wesentlichen gebilligt (Az.: C-490/04). Die Luxemburger Richter gaben der Europäischen Kommission in ihrem Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland lediglich in dem Punkt Recht, der die Meldepflicht ausländischer Zeitarbeitsunternehmen betrifft. Diese müssen nicht nur jede Überlassung eines Arbeitnehmers an einen Entleiher in Deutschland anmelden, sondern auch jeden Wechsel des Mitarbeiters von einer Baustelle zur anderen. Diese Verpflichtung gilt nicht für in Deutschland ansässige Zeitarbeitsunternehmen und führt deshalb zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung, entschieden die Richter. Mit allen anderen Rügen scheiterte die Kommission jedoch vor dem EuGH. So ist etwa die Pflicht zur Bereithaltung von Unterlagen in deutscher Übersetzung gerechtfertigt, weil Kontrollen vor Ort sonst übermäßig erschwert würden.

Rechtsgrundlage für Mindestlöhne im Malerhandwerk hat Bestand

Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz aus dem Jahr 1996 bildet die Rechtsgrundlage für die Mindestlöhne im Maler-Lackiererhandwerk. Damit soll u.a. sichergestellt werden, dass im Ausland ansässige Firmen, die ihre Arbeitnehmer nach Deutschland schicken, zwingende Arbeitsbedingungen einhalten. Die Kommission hatte ihre Klage im November 2004 und damit sechs Jahre nach Versendung des Mahnschreibens eingereicht.

Die Vereinbarkeit der Regelungen des Entsendegesetzes mit europäischem Recht waren in der Vergangenheit in der politischen Diskussion immer wieder in Frage gestellt. Mit der jetzt getroffenen Entscheidung herrscht Rechtsklarheit.

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