Aufbewahrungsfristen 2024 - noch weiter wie bisher


Von:  BV, FIS - Isabel Birk / 02.02.2024 / 08:47


FRANKFURT. Handwerk will 'Hand-werken', doch das verhindert die Bürokratie. Bei den Fristen zur Aufbewahrung tut sich erst einmal nichts.


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Seit 30 Jahren wird über Bürokratieabbau diskutiert - auch über die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen. Zigtausende Verordnungen auf Landes-, Bundes- und EU-Ebene machen allen Betrieben das Leben schwer. Die Digitalisierung wird daran durch die Umstellungsprozesse in naher Zukunft nur wenig ändern. Behörden fordern weiter Papier an, obwohl PDFs zur Verfügung stehen, Anträge müssen einzig für die Unterschrift gedruckt und wieder gescannt werden, um sie per Mail einreichen zu können. Möglicherweise gibt es eine Bewegung im Zusammenhang mit der Einführung der eRechnung, weil damit auch die Definition des Rechnungsbegriff ("digital") sowie die Pflichtangaben auf Rechnungen (§ 14 UStG) geändert werden.

Die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Angebote, Auftragsbestäti-gungen, Rechnungen, Lieferscheine, Personal-, Vertragsunterlagen etc. war zuletzt mit dem Wachstumschancengesetz (Artikel 44 Abs. 5 des Gesetzes) geplant, das im Dezember 2023 verabschiedet werden sollte, dann aber "platzte" und im Vermittlungsausschuss erneut diskutiert werden musste.

Ein neuer Anlauf der Verabschiedung soll in diesen Tagen erfolgen. Bis dahin sollten sich Betriebe noch an den alten Fristen (sechs, zehn Jahre) orientieren, die wir jährlich von A bis Z zusammenstellen. Sie ist auch eine Grundlage für die "Mitgeltenden Unterlagen" Ihrer Verfahrensdokumentation nach GoBD. Denken Sie daran, diese 2024 zu aktualisieren!

→ Hier unsere Erläuterungen samt Liste der Unterlagen von A bis Z

Mehr zum Thema "eRechnung" erfahren Sie in unseren zwei Online-Seminaren zum Thema am 15. und 23. Februar.

Ist die Verkürzung verabschiedet, werden wir informieren.


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