Pflegeversicherung ab 1. Juli: Gestaffelte Entlastung bei mehreren Kindern


Von:  BV, GIT - Isabel Birk / 12.06.2023 / 13:09


BERLIN. Ab Juli sieht das "Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz" (PUEG) eine Beitragsstaffelung abhängig von der Kinderzahl vor. Das bedeutet neue Bürokratie, weil Betriebe jetzt auch noch Kinderzahl beim Beschäftigten erfragen müssen.


Ab Juli 2023 gelten für Eltern je nach Zahl der Kinder unterschiedliche Beitragssätze in der Pflegeversicherung.

  • Bei zwei bis fünf Kindern
  • unter 25 Jahren
  • gilt dann je Kind ein Abschlag von 0,25 Beitragssatzpunkten.
  • Ab dem fünften Kind bleibt es bei bis zu 1,0 Beitragssatzpunkten § 111 Abs. 4 SGB IV Abschlag.
  • Der Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 25 Jahre wird/geworden wäre.

Die Konsequenz dieser zusätzlichen (statt sinkenden) Bürokratie:
Betriebe müssen von ihren Beschäftigten die Info zur Kinderzahl einholen (digital, Papierform).

Die Auskunft des Arbeitnehmers ist freiwillig. Der Beitragsberechnung können aber nur "angegebene" Kinder zugrundegelegt werden.

→ Info des BMG zum Thema

→ Musterschreiben an Mitarbeiter (Quelle: BDA)

→ Selbstauskunft des Mitarbeiters (Quelle: BDA)


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