Die Berufsausbildung muss förderfähig sein, der Auszubildende zum förderfähigen Personenkreis gehören und einen Bedarf für den Lebensunterhalt haben.
Nun steigen die Sätze für Ausbildungsgeld und Berufsausbildungsbeihilfe für Menschen in Ausbildung. Damit werden Bedarfssätze und Freibeträge an die neuen BAföG-Sätze angeglichen, sodass Personen in Ausbildung, Studium und Schule gleichgestellt werden: Zum 1. August wurde das Ausbildungsgeld um 5 % angehoben; zum 1. August 2020 sind es weitere 2 %. Im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen (auch vergleichbaren Maßnahmen anderer Träger) werden künftig 117 Euro statt 80 Euro gezahlt.
Darüber hinaus werden die Bedarfssätze von 24 auf 14 und die Zahl der einheitlichen Pauschalen für Unterkunftskosten reduziert. Somit fällt die Unterscheidung nach Alter und Familienstand weg und die Struktur der Bedarfssätze des Ausbildungsgeldes wird vereinfacht.
Durch die Reform liegt der Höchstbedarf von Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld für die Unterkunft bei 420 Euro (vorher 340 Euro), der Höchstbedarf für Verpflegung bei 168 Euro (vorher 136).
Weitere Details erhalten betroffene Auszubildende unter
www.arbeitsagentur.de/bildung/ausbildung/berufsausbildungsbeihilfe-bab