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https://www.farbe-hessen.de/innungen/maler-und-lackiererinnung-giessen/nachrichten/nachricht/artikel/darf-die-werkstatt-beim-auftrag-nach-gutachten-ohne-vorgeschaltete-pruefung-reparieren/
Gedruckt am Freitag, den 19. April 2024
Bekommt die Werkstatt den Auftrag, gemäß Gutachten zu reparieren, dann muss sie auch so reparieren. Eine Hinweispflicht auf evtl. überflüssige Arbeiten hat sie dann nicht. Mit der Beauftragung zur Reparatur nach Gutachten erhält die Werkstatt im Gegenzug auch einen durchsetzbaren Anspruch gegen den Auftrag-gebenden Kunden und daraus folgt dann auch, dass der gegnerische Haftpflichtversicherer dem Geschädigten die Reparaturkosten zu erstatten hat. (LG Schweinfurt, <link https: www.iww.de ue quellenmaterial id>Urteil vom 29.05.2020, Az. 22 S 2/20)
Im vorliegenden Fall hat die Werkstatt genau das ausgeführt, was beauftragt war. Im Gutachten war die Erneuerung einer Seitenwand vorgesehen. Der Versicherer hatte im Verlaufe der Regulierung jedoch eingewandt, die Instandsetzung wäre ausreichend gewesen, und die Mehrkosten für die Erneuerung der Seitenwand abgezogen. Darauf, ob die Werkstatt erkannt habe oder hätte prüfen müssen, dass die beanstandete Seitenwand auch hätte instandgesetzt werden können, kommt es dem LG Schweinfurt im vorliegenden Fall nicht an, da der Auftrag nicht lautete „so günstig wie möglich“ zu reparieren. (Quelle: IWW UE effektiv)
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