Einstufung von Titandioxidpulver als "vermutlich krebserzeugend" für nichtig erklärt


Von:  BV, GIT Dr. Oliver Nicolai, Bodo Schmidt / 28.11.2022 / 08:22


LUXEMBURG. Der Europäische Gerichtshof hat die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/217 gemachte Einstufung von Titandioxid als „vermutlich karzinogen beim Einatmen“ am 23.11.2022 für ungültig erklärt.


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  • Titanium dioxide powder(TiO2)

Damit sind auch die Kennzeichnungspflichten für den Stoff sowie für pulverförmige, feste und flüssige Gemische hinfällig.

Die Einstufung geschah nach Auffassung des Gerichts zu Unrecht, weil hier nicht eine Stoffeigenschaft, sondern die Partikeleigenschaft (also die Form) Grundlage der Einstufung war. Als vermutlich krebserzeugend beim Einatmen wurde Titandioxid in Pulverform mit mindestens 1 % Partikeln mit einem aerodynamischen Durchmesser von ≤ 10 μm eingestuft. Konsequenterweise müssten dann aber alle Stäube dieser Partikelgröße, die in der Lunge nicht abgebaut werden können, so eingestuft werden. Das Gericht folgte damit der Argumentation der klagenden Titandioxidhersteller und Verbände.

Das Malerhandwerk ist mit seinen Produkten von dieser Einstufung nur bedingt betroffen gewesen. Flüssige Farben und Lacke sind nicht als gefährlich (mit dem GHS Symbol für Gesundheitsgefahr) gekennzeichnet. Sie müssen jedoch mit einem Gefahrenhinweis versehen werden.

  • Flüssige Produkte mit mehr als 1 % Titandioxid, EUH 211: „Achtung! Beim Versprühen können sich gefährliche Tröpfchen bilden. Siehe Informationen des Herstellers. Beachten Sie die Sicherheitshinweise.“ 
  • Pulverförmige Produkte mit mehr als 1 % Titandioxid, EUH212: "Achtung! Bei der Verwendung kann gefährlicher lungengängiger Staub entstehen. Staub nicht einatmen."

Auch Schleifstäube konnten als gefährlicher Abfall angesehen werden, wenn die genannten Partikelfraktionen enthalten waren.

Mit dem Urteil sind diese Einstufungen nun unwirksam.

Gegen das Urteil können jedoch noch Rechtsmittel innerhalb von 2 Monaten und 10 Tagen eingelegt werden.

Redaktioneller Hinweis: Details zum Urteil finden Sie unter folgendem → Link



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