Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden


Von:  Bundesverband - Walter Bücher / 12.10.2020 / 14:35


Das Gebäudeenergiegesetz GEG tritt am 1. November 2020 in Kraft. Mit ihm wurde ein neues Gesetz geschaffen, dass die energetischen Anforderungen an Neu- und Bestandsgebäude sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung regelt. Damit setzt die Bundesregierung die Vorgaben der EU-Kommission zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden um.


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In diesem Gesetz sind die Regelung zum Niedrigstenergiegebäudes aufgenommen und das EEWärmeG, das EnEG und die EnEV zusammengeführt. Wichtige Neuerungen und Änderungen
  1. Erstmalig werden im GEG in §3 „Begriffsbestimmungen“ das „Niedrigstenergiegebäude“ und die „oberste Geschoßdecke“ aufgenommen und beschrieben
  2. Der „Grundsatz der Wirtschaftlichkeit“ wird in § 5 beschrieben. Anforderungen und Pflichten, die in diesem Gesetz aufgestellt werden, gelten als wirtschaftlich vertretbar, wenn sie nach dem Stand der Technik erfüllbar sind und die erforderlichen Aufwendungen innerhalb einer üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Bei bestehenden Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen ist die zu erwartende Nutzungsdauer zugrunde zu legen
  3. Für die Einhaltung der Vorschriften sind Bauherr oder Eigentümer primär verantwortlich. Wer für den Bauherrn oder Eigentümer Gebäude oder Anlagentechnik in Gebäuden errichtet oder ändert, ist ebenfalls für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.      (§8 „Verantwortliche“)
  4. Neue Gebäude sind nach den definierten Grundsätzen des „Niedrigstenergiegebäudes“ zu planen und zu errichten. Dies gilt für Wohn- und Nichtwohngebäude gleichermaßen. (§10 „Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude“)
  5. Für Wohngebäude kann der Jahres-Primärenergiebedarf noch bis zum 31.12.2023 nach der DIN V 4108-6, der Berichtung 1 zur DIN V 4108-6 in Verbindung mit der DIN V 4701-10 ermittelt werden, vorausgesetzt, das Gebäude wird nicht gekühlt. Ansonsten ist für diese Berechnung die DIN V 18599 zu verwenden. (§20 „Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Wohngebäudes“)
  6. Gab es bisher gelegentlich Irritationen wegen der 10%-Regelung bei Änderungen an Außenbauteilen und wie damit zu verfahren ist, wird dies nun präzisiert. Die Anforderungen des GEG sind anzuwenden, wenn Änderungen an mehr als 10% der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe des Gesamtgebäudes ausgeführt werden. (§46 „Aufrechterhaltung der energetischen Qualität“)

    Bauteilgruppen nach Anlage 7 des GEG sind:
    - Außenwände
    - Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster, Glasdächer, Außentüren und Vorhangfassaden
    - Dachflächen sowie Decken und Wände gegen unbeheizte Dachräume
    - Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume (mit Ausnahme von Dachräumen) sowie Decken 
      nach unten gegen Erdreich, Außenluft oder unbeheizte Räume

  7. Die Anforderungen zur Nachrüstung von „Obersten Geschossdecken“, wenn sie die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nicht erfüllen, haben sich nicht geändert. Die bestehende Einschränkung zur Nachrüstung bei Wohngebäuden mit nicht mehr als 2 WE, von denen der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt, haben sich ebenfalls nicht geändert. Hier muss die Nachrüstung spätestens 2 Jahre nach dem ersten Eigentumswechsel ausgeführt werden. (§47 „Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes“)
  8. Neu ist hingegen in §48 „Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung“ die Verpflichtung des Eigentümers zu einem Beratungsgespräch.

    Sind bei Gebäuden mit nicht mehr als 2 WE Änderungen an Außenbauteilen vorgesehen, muss der Eigentümer, vor Beauftragung von Planungsleistungen, ein informatorisches Beratungsgespräch mit einem Ausstellungsberechtigten für Energieausweise führen. Dies aber nur, wenn dieses Gespräch als unentgeltliche Leistung angeboten wird. Mit diesem Paragraph wird somit eine Energieberatung Pflicht

    Zu beachten: Erstellt ein Handwerksbetrieb ein Angebot für Arbeiten zur Änderung von Außenbauteilen, z.B. der Einbau eines WDVS, ist er nach §48 des GEG verpflichtet, den Eigentümer bei Angebotsabgabe auf die Pflicht zur Führung eines Beratungsgesprächs schriftlich hinzuweisen.

  9. Neu hinzugekommen ist die Verpflichtung des Betreibers, dafür zu sorgen, dass Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik regelmäßig zu warten und instand zu halten sind. (§60 „Wartung und Instandhaltung“)
  10. Öl- und Gasheizungen, die vor dem 1. Januar 1991 aufgestellt wurden, dürfen nicht mehr betrieben werden. Öl- und Gasheizungen, die nach dem 1. Januar 1991 aufgestellt wurden, dürfen nach 30 Jahren Nutzung nicht mehr betrieben werden, außer es handelt sich bei den Anlagen bereits um Niedertemperaturheiz- oder Brennwertkessel.
  11. Nach dem 1. Januar 2026 dürfen Heizöl- und Kohleheizungen nicht mehr oder nur in besonderen Ausnahmefällen eingebaut oder aufgestellt werden. Dies wäre nur noch möglich, wenn ein Anschluss an öffentliche Gasversorgungs- oder Fernwärmenetz nicht möglich, entsprechende Leitungen nicht am Grundstück anliegen oder eine anteilige Deckung des Energiebedarfs durch erneuerbare Energien nicht oder nur schwer möglich ist. (§72 „Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen“)
  12. Eine wichtige Neuerung betrifft die Ausstellungsberechtigung für Energieausweise für Neubauten und Bestandgebäude sowohl für Wohn- als auch für Nichtwohngebäude. Hier findet endlich eine Vereinheitlichung statt. War bisher die Ausstellungsberechtigung für Nichtwohngebäude ausschließlich Ingenieurberufen vorbehalten, dürfen jetzt auch Handwerksmeister und Techniker zulassungspflichtiger Bau-, Ausbau- oder anlagentechnischen Gewerken oder Schornsteinfeger Energieausweise ausstellen, wenn sie über den Nachweis einer erfolgreichen Schulung im Bereich des energiesparenden Bauens mit entsprechenden Schulungsinhalten für Nichtwohngebäude verfügen. (§88 „Ausstellungsberechtigung für Energieausweise“ und Anlage 11)
  13. Klärungsbedarf besteht noch bei §92 „Erfüllungserklärung“. Bauherren oder Eigentümer von zu errichtenden Gebäuden haben die Verpflichtung, mittels einer Erfüllungserklärung der zuständigen Landesbehörde nach Fertigstellung des Gebäudes die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen nachzuweisen. Wer zur Ausstellung der Erfüllungsberechtigung berechtigt sein wird, muss noch von den Bundesländern definiert werden. Auch, welcher Landesbehörde man die Erfüllungserklärung vorzulegen hat.
    Das Gleiche gilt auch für Änderungen an bestehenden Gebäuden.

    Zu beachten: Diese Erfüllungserklärungen sind aber nicht mit den „Privaten Nachweisen“ nach § 96 zu verwechseln. Mit dem „Privaten Nachweis“ ist nach wie vor die bereits bekannte Fachunternehmererklärung gemeint, die vom ausführenden Unternehmen dem Bauherrn/Eigentümer nach Abschluss der Arbeiten zu übergeben ist und in dem er dem Bauherrn bestätigt, dass er die Anforderungen des GEG, früher EnEV, eingehalten und erfüllt hat.

  14. In der Tabelle der Anlage 7 „Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Gebäuden“ (früher Anlage 3 in der EnEV) gab es keine Änderungen oder Verschärfungen. Es wurden nur die Einzelbauteile zu sogenannten Bauteilgruppen zusammengefasst.
  15. Wurden in der letzten EnEV in der Anlage 3, 1a) Außenwände, die Dämmplatten bei der Aufzählung der Erneuerungsmaßnahmen nicht aufgeführt, sind sie jetzt in die Tabelle zur Anlage 7 explizit wiederaufgenommen. Das bedeutet, dass bei der Ausführung eines WDVS der Wärmedurchgangskoeffizient für den gesamten Wandaufbau nach Ausführung U = 0,24 W/(m²K) bei Wohngebäuden betragen muss. Bei Nichtwohngebäuden ist für die Außenwände eine U-Wert von U = 0,35 W/(m²K) zu erreichen.

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