Konsequenz der Schlussabrechnung bei Coronahilfen auf die Liquidität


Von:  BV, GIT - Isabel Birk / 23.02.2023 / 08:33


FRANKFURT. Die Schlussabrechnung der Coronahilfen rückt näher. Das kann sich zusätzlich zur aktuellen Preissituation auf die Liquidität niederschlagen.


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Ein Förderpaket nach dem anderen stellte die Bundesregierung bereit – insgesamt rund 130 Mrd. von Euro wurden für Zuschüsse und Kreditanträge abgerufen, 57 Mrd. davon für komplett subventionierte Zuschüsse, so das Bundeministerium für Finanzen (BMF).

Mit der Gewährung war klar, dass später Schlussabrechnungen gefordert und „Bilanz“ gezogen werden muss, ob Geld zurückgefordert werden muss oder nicht. Arbeit damit haben (wieder und vor allem) die schon damals allein antragsberechtigten Steuerberater. Sie müssen nun abschließend berechnen und einreichen, ob und in welchem Umfang der Betrieb die Finanzmittel wirklich benötigte.

Das Problem: Die Überbrückungshilfen basierten auf Prognosen, die auf Kosten und Umsätzen der Vergangenheit resultierten. Letztlich kann die wirtschaftliche Situation aber besser als prognostiziert verlaufen sein. In unserer Branche müssen jetzt in den Schlussabrechnungen die effektiven Umsätze angegeben werden, können die also durchaus über den Vergangenheitswerten liegen. Die Folge: Ein Betrieb hat die als Subvention gedachten Mittel zu Unrecht erhalten. Er wird also zur Rückzahlung aufgefordert, ganz gleich, ob es sich um einen Teilbetrag oder den Gesamtbetrag handelt. Dass jeder Betrieb zeitgleich mit der Inflation und gestiegenen Kosten zu kämpfen hatte und noch hat, spielt kaum eine Rolle. Und ob die Rückzahlung in Raten möglich ist, lässt sich aus den Angaben zur → Überbrückungshilfe nicht erkennen.

Pflicht zur korrekten Schlussabrechnung

Eine Schlussabrechnung muss abgegeben werden – fehlerfrei und vollständig. Wird dies (ob versehentlich oder wissentlich) oder auch die Abgabefrist missachtet, wird möglicherweise nicht nur ein Teil-, sondern der Gesamtbetrag zurückgefordert. Darüber können falsche/fehlende Angaben ev. auch strafrechtliche Folgen hervorrufen, denn bei der Gewährung öffentlicher Fördermittel ist schnell der Begriff des Subventionsbetrugs im Spiel (§ 264 StGB).

Fazit: Jeder Betrieb, der Coronahilfen erhalten hat, muss eine Schlussabrechnung einreichen, selbst wenn er korrekt vorgegangen ist, aber dennoch eine Rückforderung möglich wäre.

Herausforderung der Rückzahlung und Liquidität

Viele Betriebe haben sich wirtschaftlich sicher auch wieder gefangen, was sich in den Folgebilanzen niederschlagen wird. Die Bilanz ist zwar eine Stichtagsbetrachtung (meist zum 31. Dezember), doch Während für Kapitalgesellschaften binnen weniger Monate ein Bilanzentwurf erstellt sein muss, dauert es in der Praxis gerade bei Einzelunternehmen, also Klein- und Kleinstbetrieben, durchaus auch mal sehr lange, bis wenigstens ein Bilanzentwurf vorliegt. Es können durchaus mehrere Monate vergehen, wir haben auch schon bis zu zwei Jahre erlebt.

Die Kapitaldecke ist schon im Normalfall nicht sonderlich „dick“. Hinzu kommen die massiven Preissteigerungen in den letzten zwei Jahren, die zusätzlich erwirtschaftet werden müssen. Und oben drauf noch eine mögliche (Teil)Rückzahlung der Coronahilfe.

Bilanztechnisch werden üblicherweise für solche ungewissen Verbindlichkeiten Rückstellungen gebildet, also auch für Coronahilfen. Durch bessere Wirtschaftsjahre und vielleicht gestiegene Umsätze reicht die Rückstellungshöhe (und damit Bedienung der Rückzahlung) nicht. Dann steuert der Betrieb ev. auf ein Liquiditätsproblem zu; hoffentlich nicht auch noch eine drohende Zahlungsunfähigkeit, denn dann steht nach dem Insolvenzrecht auch die Frage im Raum, ob der Betrieb überschuldet ist, eine positive Aussicht auf Fortführung hat oder ev. schon im Bereich der Insolvenzantragspflicht angekommen ist.

Verbunden mit den 2017 geänderten Definitionen von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sind steuerberatende Berufe seither mehr in der Mithaftung. Sie müssen frühzeitig beraten und auf die Situation hinweisen. Steuerberater müssen also aufgrund des Gesamtkomplexes auf eine Insolvenzantragspflicht hinweisen, um die Haftung zu vermeiden, die auch gegenüber Gläubigern greift, die bei einem entsprechend rechtzeitigen Antrag bessergestellt gewesen wären.

→ Hier sind weitere Infos und FAQ zur Überbrückungshilfe zusammengefasst


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