Kosten des Sachverständigen für eine ergänzende Stellungnahme bei Kürzung von Kfz-Schäden laut Gutachten sind in angemessener Höhe zu ersetzen.


Von:  Bundesverband - Dr. Albert Bill / 19.11.2020 / 16:49


Gegenstand der Klage waren unter anderem die Kosten für eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen, dabei war unstreitig, dass die verklagte unfallgegnerische Haftpflichtversicherung für die unfallbedingten Schäden einzutreten hatte. Wie üblich kürzte die Beklagte Versicherung die gutachterlich kalkulierten Reparaturkosten entsprechend dem Prüfbericht. Der Kläger war daher gezwungen, eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigenbüros einzuholen.


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Hierfür wurden ihm 666,09 € berechnet, die aber nur teilweise erstattet wurden. Die erhobene Klage auf Zahlung restlichen des Sachverständigenhonorars hatte nur teilweise Erfolg, da sie als zu hoch bemessen eingestuft wurde. Das Amtsgericht Schwabach führte aber hierzu aus, dass der Geschädigte grundsätzlich im Falle von Einwendungen der Versicherung gegen das von ihm vorgelegte Sachverständigengutachten, eine ergänzende Stellungnahme seines Sachverständigen einholen kann und diese auch angemessen zu vergüten sei.  In der Praxis komme es immer häufiger vor, dass die grundsätzlich eintrittspflichtigen Versicherer die vom Gutachter eingeholte Schadenkalkulation anzweifeln und pauschalisiert prüfen lassen. In diesem Fall gesteht die Rechtsprechung dem Geschädigten zu, eine ergänzende Stellungnahme des Gutachters einzuholen, da er sich nur so gegen die Kürzungen behaupten kann.  Letztendlich stärkt das Urteil des AG Schwabach die Rechte des Geschädigten, der ja ohne qualifizierte sachverständige Hilfe kaum Chancen hat, sich gegen die häufig unberechtigten Kürzungen der Versicherung zur Wehr zu setzen. Folgerichtig muss die Versicherung auch die Kosten der ergänzenden Stellungnahme als weiteren Unfallschaden ersetzen. Lediglich bei der Höhe der in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten nahm das AG Schwabach Abzüge vor. Quelle Autorecht aktuell. AG Schwabach, Urteil vom 14.09.2020, AZ: 4 C 364/20.

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